Asylverordnung 1
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Art. 3a Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person 16
(Art. 12a Abs. 3 und 13 Abs. 1 AsylG) Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben. Dabei ist auf Artikel 12a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuweisen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt. 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). |