Asylverordnung 1
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Art. 52f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
(Art. 102l Abs. 1 und 3 AsylG) 1 Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren. 2 Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden. 3 Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren zuständig bleiben, wenn:
4 Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht. 5 Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden. |