Asylverordnung 1
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Art. 52g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid
1Ist die zugewieseneRechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand. Das SEM teilt der Rechtsberatungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person Folgendes mit:
2Fehlt das Einverständnis nach Absatz 1, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt. |