Asylverordnung 1
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Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
(Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört. |