Asylverordnung 2
|
|
Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp
1 Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten. 2 ...83 3 Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:
4 Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit. 5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind. 83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). |
