Asylverordnung 2
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Art. 30a Anpassung der Nothilfepauschalen 84
1 Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittlichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind. 2 Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jährliche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde. 3 Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde. 4 Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3 werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausgeschlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechtskräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind. 5 Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. 6 Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. 7 Wenn die Nettoreserven rückläufig sind und 25 Prozent oder weniger vom jährlichen Gesamtbetrag nach Absatz 2 ausmachen, unterbreitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat einen Antrag zur neuen Festlegung der Höhe der Pauschalen und deren Basiswerte nach Artikel 29. 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). |
