Asylverordnung 2
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Art. 51a Finanzierung 110
1 Bei international ausgerichteten Projekten oder Programmen prüft das SEM, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist. 2 Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e können ganz oder teilweise vom SEM finanziert werden. 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991). |
