Asylverordnung 2
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Art. 52c Finanzkompetenzen
1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten. 2 Das EJPD entscheidet über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken und höchstens 20 Millionen Franken kosten. Bei Massnahmen über 10 Millionen Franken entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. 3 Das SEM entscheidet über Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 5 Millionen Franken. |
