Asylverordnung 2
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Art. 53a Kosten der Unterbringung am Flughafen 118
Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das SEM während längstens 60 Tagen die Kosten:
118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). |
