Asylverordnung 2
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Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone
1 Das SEM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen. 2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen. 3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:
4 Die Leistungspauschale beträgt 1000 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.172 5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990173 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird. 6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr. 7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen. 171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875). 172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875). 173 SR 616.1 |
