Asylverordnung 2
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Art. 49 Verfahren
1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:
2 Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor. 3 Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten. 4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden. |
