Asylverordnung 2
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Art. 52a Abschluss von Verträgen
1 Das EJPD kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG völkerrechtliche Verträge zu Projekten oder Programmen abschliessen. 2 Das SEM kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG privatrechtliche, öffentlich-rechtliche oder völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite zu Projekten oder Programmen abschliessen. |
