Asylverordnung 2
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Art. 54 Zuständigkeit
1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des AsylG erwähnten Personengruppen entstehen. 2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.127 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). |