Asylverordnung 2
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Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe 165
1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63. 2 Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt. 3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen. 4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein. 5 Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten. 165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). |
