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Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
vom 11. August 1999 (Stand am 1. April 2021)
Art. 13Archivierung
Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.