Asylverordnung 3
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Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe 37
(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075611). |