Asylverordnung 3
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Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist 44
(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
44 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |