Asylverordnung 3
|
Art. 11b Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac 53
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195854, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind. 53 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 2237). |