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Art. 10c Prüfung der Verhältnismässigkeit 60
(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG) 1 Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können. 2 Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen. 3 Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung. 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208). |