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Art. 1e Datenbank FiSCo 23
1 In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24a, 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199924 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 201825 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.26 2 Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).27 3 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind. 4 Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind. 5 Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.28 23 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). |