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Verordnung über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung, AtraV)
vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. März 2001)
Art. 16Koordination mit Kontrolltätigkeiten Dritter
1 Unter der Leitung der EFK streben das Bundesamt und die EFK eine Koordination ihrer Kontrolltätigkeiten mit den Prüfprogrammen der Revisionsstellen der Ersteller an.
2 Über die Prüfergebnisse findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt.