Verordnung
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Art. 17 Gegenstand
1 Der Sachplan umfasst die wesentlichen räumlichen Elemente, insbesondere die Linienführungen, der genehmigten Vorprojekte sowie der weiteren Bestandteile des NEAT-Konzepts nach Artikel 8bis des Alpentransit-Beschlusses. 2 Die formellen und materiellen Anforderungen des Sachplans AlpTransit richten sich nach Artikel 15 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20009. 3 Das Vorprojekt umfasst:
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