Verordnung
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Art. 18 Detaillierungsgrad
1 Das Vorprojekt ist mit den Bundesstellen und den Kantonen so zu bereinigen, dass im Plangenehmigungsverfahren keine Abweichungen von mehr als 100 m von der Linienführung der offenen Strecken sowie den wesentlichen Anschluss- und Terminalbereichen zu erwarten sind. Sind bei der unterirdischen Linienführung grössere Abweichungen zu erwarten, sind diese aufzuzeigen und zu begründen. 2 Das Vorprojekt muss den massgebenden Bestimmungen der Eisenbahngesetz-gebung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
