Verordnung
über den Bau der schweizerischen
Eisenbahn-Alpentransversale
(Alpentransit-Verordnung, AtraV)

vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. März 2001)


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Art. 18 Detaillierungsgrad

1 Das Vor­pro­jekt ist mit den Bun­des­stel­len und den Kan­to­nen so zu be­rei­ni­gen, dass im Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren kei­ne Ab­wei­chun­gen von mehr als 100 m von der Li­ni­en­füh­rung der of­fe­nen Stre­cken so­wie den we­sent­li­chen An­schluss- und Ter­mi­nal­be­rei­chen zu er­war­ten sind. Sind bei der un­ter­ir­di­schen Li­ni­en­füh­rung grös­se­re Ab­wei­chun­gen zu er­war­ten, sind die­se auf­zu­zei­gen und zu be­grün­den.

2 Das Vor­pro­jekt muss den mass­ge­ben­den Be­stim­mun­gen der Ei­sen­bahn­ge­setz-ge­bung und den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik ent­spre­chen.

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