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Verordnung über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung, AtraV)
vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. März 2001)
Art. 18Detaillierungsgrad
1 Das Vorprojekt ist mit den Bundesstellen und den Kantonen so zu bereinigen, dass im Plangenehmigungsverfahren keine Abweichungen von mehr als 100 m von der Linienführung der offenen Strecken sowie den wesentlichen Anschluss- und Terminalbereichen zu erwarten sind. Sind bei der unterirdischen Linienführung grössere Abweichungen zu erwarten, sind diese aufzuzeigen und zu begründen.
2 Das Vorprojekt muss den massgebenden Bestimmungen der Eisenbahngesetz-gebung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.