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Verordnung über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung, AtraV)
vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. März 2001)
Art. 19Varianten
1 Die Ersteller können nach Absprache mit dem Bundesamt Varianten vorlegen, wenn die Linienführung mit Bundesstellen und Kantonen vor der Ausarbeitung des Vorprojekts nicht bereinigt werden kann.
2 Für den gleichen Streckenabschnitt dürfen höchstens zwei Varianten eines Vorprojekts vorgelegt werden.
3 Die beiden Varianten müssen denselben Planungsstand aufweisen. Die vorgesehenen Linienführungen sind einander gegenüberzustellen, namentlich bezüglich der Kosten, der betrieblichen, technischen und zeitlichen Folgen sowie der Auswirkungen auf Raum und Umwelt.