Verordnung
|
|
Art. 20 Verfahren
1 Gegenstand der Anhörung von Kantonen und Gemeinden sowie der Mitwirkung der Bevölkerung bilden der Sachplanentwurf und die Unterlagen der Vorprojekte nach Artikel 17. 2 Das Sachplan- bzw. das Vorprojektgenehmigungsverfahren richten sich vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 sowie der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200012. |
