Verordnung
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Art. 21 Einbezug der Kantone, Gemeinden und Bundesstellen
1 Die Frist zur Vernehmlassung beträgt für die Kantone in der Regel drei Monate; sie kann aus wichtigen Gründen um einen Monat verlängert werden. 2 Der Kanton hört die betroffenen Gemeinden und Planungsregionen an und äusserst sich in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt auch zu deren Stellungnahmen. 3 Der Sachplanentwurf sowie die Voprojektunterlagen werden gleichzeitig wie dem Kanton den betroffenen Bundesbehörden zugestellt. Diese nehmen binnen eines Monats nach Übermittlung der kantonalen Vernehmlassungen zuhanden des Bundesamtes Stellung. |
