Verordnung
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Art. 22 Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Bevölkerung erhält die Möglichkeit, nach Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197913 im Sachplan- bzw. Vorprojektgenehmigungsverfahren mitzuwirken. 2 Der Sachplanentwurf und die Vorprojekte werden zu diesem Zweck während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. 3 Stellungnahmen zum Sachplanentwurf und zu den Vorprojekten sind binnen der in der Publikation genannten Frist beim Bundesamt einzureichen. 13 SR 700 |
