Verordnung
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Art. 3 Rechnungsführung
1 Der jeweilige Ersteller hat für die Projektierung und Erstellung der Projekte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a - c eine eigene Rechnung zu führen. 2 Soweit die Weisungen nach Artikel 9 oder weitere, gestützt auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 oder das Bundesgesetz vom 20. März 19984 über die Schweizerischen Bundesbahnen ergangene Erlasse nichts Abweichendes bestimmen, richtet sich die Rechnungsführung nach dem Obligationenrecht5. |