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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 18. Juni 2021)

Art. 12 Selbstständigerwerbende

1 Selbst­stän­di­g­er­wer­bend ist, wer Er­w­erb­sein­kom­men er­zielt, das nicht Ent­gelt für ei­ne als Ar­beit­neh­me­rin oder Ar­beit­neh­mer ge­leis­te­te Ar­beit dar­stellt.

2 Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de kön­nen gleich­zei­tig auch Ar­beit­neh­me­rin­nen oder Ar­beit­neh­mer sein, wenn sie ent­spre­chen­des Er­w­erb­sein­kom­men er­zie­len.