Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 18. Juni 2021)


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Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Ver­wal­tungs- und Rechts­pfle­ge­be­hör­den des Bun­des, der Kan­to­ne, Be­zir­ke, Krei­se und Ge­mein­den ge­ben den Or­ga­nen der ein­zel­nen So­zi­al­ver­si­che­run­gen auf schrift­li­che und be­grün­de­te An­fra­ge im Ein­zel­fall kos­ten­los die­je­ni­gen Da­ten be­kannt, die er­for­der­lich sind für:

a.
die Fest­set­zung, Än­de­rung oder Rück­for­de­rung von Leis­tun­gen;
b.
die Ver­hin­de­rung un­ge­recht­fer­tig­ter Be­zü­ge;
c.
die Fest­set­zung und den Be­zug der Bei­trä­ge;
d.
den Rück­griff auf haft­pflich­ti­ge Drit­te.

2 Un­ter den glei­chen Be­din­gun­gen leis­ten die Or­ga­ne der ein­zel­nen So­zi­al­ver­si­che­run­gen ein­an­der Ver­wal­tungs­hil­fe.

3 Die Stel­len nach Ar­ti­kel 75a ge­ben sich ge­gen­sei­tig die­je­ni­gen Da­ten be­kannt, die zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben nach An­hang II des Ab­kom­mens vom 21. Ju­ni 199923 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft ei­ner­seits und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft und ih­ren Mit­glied­staa­ten an­de­rer­seits über die Frei­zü­gig­keit (Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men) so­wie an­de­rer in­ter­na­tio­na­ler Ab­kom­men über die so­zia­le Si­cher­heit not­wen­dig sind.24

23 SR 0.142.112.681

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

BGE

136 V 2 (8C_444/2009) from 11. Januar 2010
Regeste: Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

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