Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 18. Juni 2021)


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Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen

1 Be­rech­net sich ei­ne Frist nach Ta­gen oder Mo­na­ten und be­darf sie der Mit­tei­lung an die Par­tei­en, so be­ginnt sie am Tag nach ih­rer Mit­tei­lung zu lau­fen.

2 Be­darf sie nicht der Mit­tei­lung an die Par­tei­en, so be­ginnt sie am Tag nach ih­rer Aus­lö­sung zu lau­fen.

2bis Ei­ne Mit­tei­lung, die nur ge­gen Un­ter­schrift des Adres­sa­ten be­zie­hungs­wei­se der Adres­sa­tin oder ei­ner an­de­ren be­rech­tig­ten Per­son über­bracht wird, gilt spä­tes­tens am sie­ben­ten Tag nach dem ers­ten er­folg­lo­sen Zu­stel­lungs­ver­such als er­folgt.25

3 Ist der letz­te Tag der Frist ein Sams­tag, ein Sonn­tag oder ein vom Bun­des­recht oder vom kan­to­na­len Recht an­er­kann­ter Fei­er­tag, so en­det sie am nächst­fol­gen­den Werk­tag. Mass­ge­bend ist das Recht des Kan­tons, in dem die Par­tei oder ihr Ver­tre­ter be­zie­hungs­wei­se ih­re Ver­tre­te­rin Wohn­sitz oder Sitz hat.26

4 Ge­setz­li­che oder be­hörd­li­che Fris­ten, die nach Ta­gen oder Mo­na­ten be­stimmt sind, ste­hen still:

a.
vom sieb­ten Tag vor Os­tern bis und mit dem sieb­ten Tag nach Os­tern;
b.
vom 15. Ju­li bis und mit dem 15. Au­gust;
c.27
vom 18. De­zem­ber bis und mit dem 2. Ja­nu­ar.

25 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 106 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

26 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 106 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

27 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 106 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

BGE

131 V 305 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5)

131 V 314 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand nach ATSG bei mehrmonatigen Beschwerdefristen. Der Fristenstillstand nach ATSG ist auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen. (Erw. 4.3-4.5) Die Anzahl Tage des Fristenstillstandes nach ATSG sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuzuzählen. (Erw. 4.6) In casu intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts: keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht; insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)

132 II 153 () from 13. Januar 2006
Regeste: Art. 20 Abs. 1, Art. 22a VwVG, Art. 32 Abs. 1 OG; Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben. Beginn des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 1 VwVG): Für die Beschwerdefrist zählt bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands, wenn die Verfügung während des Stillstands zugestellt wird (E. 4.1). Abweichung zur Fristberechnung gemäss Art. 32 Abs. 1 OG und Hinweis auf das neue Bundesgerichtsgesetz (Art. 44 Abs. 1 BGG; E. 4.2). Vertrauensschutz im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Anlass zur Klarstellung der Rechtsprechung gibt (E. 5).

133 V 96 () from 16. Oktober 2006
Regeste: Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

134 V 49 (9C_481/2007) from 7. Januar 2008
Regeste: Art. 38 Abs. 2bis ATSG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG); Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag? Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), beansprucht unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung (E. 4).

139 V 490 (9C_525/2013) from 23. September 2013
Regeste: Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG; Art. 34 Abs. 1 lit. a OG, auf Ende 2006 hin aufgehoben); Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. Unter "Ostern" ("Pâques", "Pasqua") im Sinne dieser Bestimmungen verstehen Rechtsprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag und nicht etwa Ostersonntag und Ostermontag zusammen oder gar den Zeitraum von Karfreitag bis und mit Ostermontag (E. 2.2).

142 III 599 (5A_547/2015) from 4. Juli 2016
Regeste: Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2).

142 V 152 (8C_259/2015) from 24. Februar 2016
Regeste: Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).

142 V 551 (9C_160/2016) from 19. August 2016
Regeste: a Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).

143 V 249 (8C_479/2016) from 2. August 2017
Regeste: Art. 40 Abs. 3, 60 Abs. 2, 61 lit. b ATSG; Nachfrist zur Behebung des Mangels einer ungenügend begründeten Beschwerde. Bei der Bemessung der Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG hat das kantonale Gericht mitzuberücksichtigen, dass dem Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholfrist von sieben Tagen gewährt wird (E. 6.5).

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