Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 18. Juni 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 4 Unfall 8

Un­fall ist die plötz­li­che, nicht be­ab­sich­tig­te schä­di­gen­de Ein­wir­kung ei­nes un­ge­wöhn­li­chen äus­se­ren Fak­tors auf den mensch­li­chen Kör­per, die ei­ne Be­ein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Ge­sund­heit oder den Tod zur Fol­ge hat.

8 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

BGE

134 V 72 () from 18. Januar 2008
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Wer sich beim Aufschlagen des Kopfes gegen das Lenkrad eines Auto-Scooters eine Zahnverletzung zuzieht, erleidet einen Unfall im Rechtssinn (Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteil K 90/03 vom 4. November 2005, publ. in: RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3; E. 2-5).

135 V 185 (8C_231/2008) from 3. April 2009
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Taggeldkoordination im Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbereich. Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (E. 6). Bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit wirkt sich eine Kürzung der ganzen UV-Taggelder infolge Selbstverschuldens der versicherten Person im Arbeitslosenversicherungsbereich nicht aus, da Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (E. 9.1).

135 V 194 (8C_934/2008) from 17. März 2009
Regeste: Art. 99 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; Unzulässigkeit von Noven bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (E. 2 und 3).

139 V 37 (8C_787/2012) from 15. Januar 2013
Regeste: Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten. Versicherte, welche sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher in Bezug auf die Beitragszeit von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, können sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen (E. 5.3.2).

140 V 220 (8C_494/2013) from 22. April 2014
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; Leistungsanspruch bei Selbsttötung oder Selbstschädigung. Auch bei im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung besteht ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nur, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind (E. 3.3).

141 V 37 (8C_762/2014) from 19. Januar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; "Dirt-Biken" als absolutes Wagnis. Auch das bloss hobby- und nicht wettkampfmässig betriebene "Dirt-Biken" birgt ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich; auf einer speziell hiefür vorgesehenen Anlage, auf der Sprünge ausgeführt werden, lässt sich das Gefährdungspotenzial nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (E. 4 und 5).

141 V 216 (8C_605/2014) from 6. Februar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3).

141 V 674 (8C_137/2015) from 23. September 2015
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 8 und 14 EMRK; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).

144 III 136 (4A_42/2017) from 29. Januar 2018
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG; Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung. Nach dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung subsidiär zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Privatversicherer ist nicht davon befreit, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, weil die Arbeitslosenversicherung dem Versicherten im Hinblick auf eine mögliche Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung provisorische Vorschüsse ausgerichtet hat (E. 4).

146 V 51 (8C_22/2019) from 24. September 2019
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Erbringt der Unfallversicherer den Nachweis dafür, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG keine auch nur geringe Teilursache einer diagnostizierten Listenverletzung bildet und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (E. 9.2).

147 V 207 (8C_289/2020) from 17. Februar 2021
Regeste: Art. 6 UVG; Kausalitätsbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen. Die Anerkennung der adäquaten Kausalität allfälliger psychischer Beschwerden eines Versicherten ist unzulässig, wenn die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur dieser Beschwerden (Diagnostik, invalidisierender Charakter) und ihres natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall noch nicht geklärt sind (E. 6.1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden