Bundesgesetz
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Art. 75c Finanzierung der Infrastruktur
1 Die Bundesstellen nach Artikel 75b erheben bei den zuständigen Trägern nach Artikel 75a Gebühren für den Anschluss an die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland und für deren Benutzung. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199757. Er hört vorgängig die betroffenen Stellen an. Er berücksichtigt bei der Bemessung der Gebühren den Umfang der Benutzung der Infrastruktur. 57 SR 172.010 |