Bundesgesetz
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Art. 84 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Datum des Inkrafttretens:67 1. Januar 2003 67 BRB vom 11. Sept. 2002 |