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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 51Formloses Verfahren
1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.