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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 58 Zuständigkeit

1 Zu­stän­dig ist das Ver­si­che­rungs­ge­richt des­je­ni­gen Kan­tons, in dem die ver­si­cher­te Per­son oder der Be­schwer­de füh­ren­de Drit­te zur Zeit der Be­schwer­de­er­he­bung Wohn­sitz hat.

2 Be­fin­det sich der Wohn­sitz der ver­si­cher­ten Per­son oder des Be­schwer­de füh­ren­den Drit­ten im Aus­land, so ist das Ver­si­che­rungs­ge­richt des­je­ni­gen Kan­tons zu­stän­dig, in dem sich ihr letz­ter schwei­ze­ri­scher Wohn­sitz be­fand oder in dem ihr letz­ter schwei­ze­ri­scher Ar­beit­ge­ber Wohn­sitz hat; lässt sich kei­ner die­ser Or­te er­mit­teln, so ist das Ver­si­che­rungs­ge­richt des­je­ni­gen Kan­tons zu­stän­dig, in dem das Durch­füh­rungs­or­gan sei­nen Sitz hat.

3 Die Be­hör­de, die sich als un­zu­stän­dig er­ach­tet, über­weist die Be­schwer­de oh­ne Ver­zug dem zu­stän­di­gen Ver­si­che­rungs­ge­richt.