Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 64 Heilbehandlung

1 Die Heil­be­hand­lung wird, so­weit die Leis­tun­gen ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben sind, aus­sch­liess­lich von ei­ner ein­zi­gen So­zi­al­ver­si­che­rung über­nom­men.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen des je­wei­li­gen Ein­zel­ge­set­zes er­füllt, so geht die Heil­be­hand­lung im ge­setz­li­chen Um­fang und in nach­ste­hen­der Rei­hen­fol­ge zu Las­ten:

a.
der Mi­li­tär­ver­si­che­rung;
b.
der Un­fall­ver­si­che­rung;
c.
der In­va­li­den­ver­si­che­rung;
d.
der Kran­ken­ver­si­che­rung.

3 Der leis­tungs­pflich­ti­ge So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger über­nimmt auch dann al­lein und un­ein­ge­schränkt die Hei­lungs­kos­ten bei sta­tio­närer Be­hand­lung, wenn der Ge­sund­heits­scha­den nur zum Teil auf einen von ihm zu de­cken­den Ver­si­che­rungs­fall zu­rück­zu­füh­ren ist.

4 Der leis­tungs­pflich­ti­ge So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger kommt fer­ner für aus­ser­halb sei­nes Leis­tungs­be­reichs lie­gen­de Ge­sund­heits­schä­den auf, die wäh­rend ei­ner sta­tio­nären Heil­be­hand­lung auf­tre­ten und nicht ge­trennt be­han­delt wer­den kön­nen.

BGE

134 V 1 () from 29. November 2007
Regeste: Art. 64 ATSG; Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei einem Behandlungskomplex. Mehrere, in stationärer Heilbehandlung erbrachte medizinische Massnahmen fallen, je für sich allein, in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Versicherungen und werden zwar gleichzeitig erbracht, betreffen jedoch voneinander abgrenzbare Gesundheitsschäden. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich nicht unter Art. 64 Abs. 3 ATSG zu subsumieren. Vielmehr hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Koordination im Sinne der absoluten Priorität zu Lasten der nach Art. 64 Abs. 2 ATSG leistungspflichtigen Sozialversicherung nicht beabsichtigt (E. 8.1).

142 V 538 (9C_337/2016, 9C_383/2016) from 17. November 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2 IVG; aArt. 22quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 19 f. und Ziff. 4 Anhang VI (Schweiz) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in Kraft gestanden bis 31. März 2012): Versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bei Kindern von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern. Art. 9 Abs. 2 IVG und aArt. 22quater Abs. 2 IVV, welche die Unterstellung von Kindern von in der Schweiz tätigen Grenzgängern unter die schweizerische Invalidenversicherung nicht vorsehen, halten sich im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 und verstossen insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 (E. 6).

146 V 129 (9C_529/2019, 9C_530/2019) from 11. Mai 2020
Regeste: Art. 70 Abs. 2 ATSG; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6).

147 V 16 (8C_569/2019) from 28. August 2020
Regeste: a Art. 43 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen. Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4).

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