Bundesgesetz
                             | 
                
| 
                         
                            
                                
                                    Art. 68 Taggelder und Renten 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             
                    Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. BGE
                        139 V 108 (8C_730/2012) from 28. März 2013
                        
                             
                Regeste: Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6). 
                        139 V 519 (8C_138/2013, 8C_171/2013) from 22. Oktober 2013
                        
                             
                Regeste: Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Überentschädigungsberechnung. Die Leistung der Arbeitslosenversicherung (Taggeld) ist gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung des Unfallversicherers beim Zusammenfallen von Taggeldern der Unfallversicherung und einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung ist als tatsächlich erzieltes Ersatzeinkommen dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen gleichzusetzen (E. 5).  | 
                
