Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 75a Zuständige Stellen

Der Bun­des­rat be­stimmt die Stel­len, die da­mit be­auf­tragt sind, für die ein­zel­nen So­zi­al­ver­si­che­run­gen die Auf­ga­ben, ins­be­son­de­re als zu­stän­di­ge Be­hör­de, Ver­bin­dungs­stel­le und zu­stän­di­ger Trä­ger, ge­mä­ss den Er­las­sen in der für die Schweiz ver­bind­li­chen Fas­sung von An­hang II des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens61 und ge­mä­ss an­de­ren in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men über die so­zia­le Si­cher­heit wahr­zu­neh­men.

BGE

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

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