Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 76 Aufsichtsbehörde

1 Der Bun­des­rat über­wacht die Durch­füh­rung der So­zi­al­ver­si­che­run­gen und er­stat­tet hier­über re­gel­mäs­sig Be­richt.

2 In Fäl­len wie­der­hol­ter schwe­rer Miss­ach­tung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten durch einen Ver­si­che­rungs­trä­ger ord­net der Bun­des­rat die not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung der ge­setz­mäs­si­gen Ver­wal­tung an.

BGE

122 V 151 () from 18. April 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.

135 V 39 (9C_312/2008) from 24. November 2008
Regeste: Art. 61 KVG; Art. 89 ff. KVV; Beschwerdeverfahren bei Streitigkeit betreffend einen im Einzelfall in Anwendung eines Prämientarifs der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ergangenen Entscheid. Die Genehmigung der Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch das Bundesamt für Gesundheit begründet die Vermutung, dass die betreffenden Tarife angemessen sind. Der Versicherte kann diese Vermutung nur durch strikten Beweis des Gegenteils widerlegen (E. 6.2). Angesichts der gebotenen richterlichen Zurückhaltung bei der konkreten Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Tarifklausel darf dieser die Gültigkeit im Einzelfall nur bei schwerer Regelwidrigkeit, welche eine erhebliche Korrektur der Prämienhöhe nach sich zieht, versagt werden (E. 4.4 und 6.3).

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