Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 11 Arbeitgeber

Ar­beit­ge­ber ist, wer Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer be­schäf­tigt.

Court decisions

144 V 104 (8C_685/2017) from May 23, 2018
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und b, Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 1a Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 FLG; Beitragspflicht für mitarbeitende Aktionäre an die Arbeitslosenversicherung und für Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die beiden mitarbeitenden Aktionäre einer AG (Ehemann Verwaltungsratspräsident, Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrates) unterliegen als nach AHVG versicherte und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG; sie fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung für mitarbeitende Familienmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG (E. 3). Auch bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft sind sie entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmende zu betrachten, weshalb eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG besteht (E. 4).

144 V 313 (8C_872/2017) from Sept. 3, 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

145 III 63 (4A_442/2018) from Jan. 24, 2019
Regeste: Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).

147 V 268 (8C_538/2020, 8C_564/2020) from April 30, 2021
Regeste: Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV; Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers. Ist aufgrund der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft des (Amateur-)Eishockeyspielers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht ein entsprechender Versicherungsschutz resp. eine Versicherungspflicht (E. 7.1). Beim streitigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich somit um einen Berufsunfall. Als Arbeitgeber ist vorliegend nicht der Sportverein, sondern - infolge Vertragsübernahme - die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH zu betrachten (E. 7.2-7.4). Leistungspflichtig ist demnach der Unfallversicherer der GmbH und nicht die Ersatzkasse UVG (E. 7.5).

149 V 57 (9C_70/2022, 9C_76/2022) from Feb. 16, 2023
Regeste: Art. 5 und 8 f., Art. 12 Abs. 2 AHVG; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz. UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer üben eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. aus (E. 7 und 9.2). Als Betriebsstätte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten ständige Anlagen und Einrichtungen, in denen Arbeitskräfte tätig sind bzw. die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (E. 10.4). Im Unterschied zum Steuerrecht muss es sich nicht um einen qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit handeln, sondern reicht eine Geschäftstätigkeit von nebensächlichem wirtschaftlichem Wert (E. 10.5). Für die Frage, wann Anlagen und Einrichtungen einem Arbeitgebenden zuzurechnen sind, ist analog zum Steuerrecht die Verfügungsmacht entscheidend, wobei eine solche faktischer Natur genügt (E. 10.6). Die Uber B.V. ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig, weil die von ihr vorgesehene Anlaufstelle für die Fahrer in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte zu qualifizieren ist (E. 10.8 und 10.9).

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