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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1 Der Wohn­sitz ei­ner Per­son be­stimmt sich nach den Ar­ti­keln 23–26 des Zi­vil­ge­setz­bu­ches15.

2 Ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat ei­ne Per­son an dem Ort, an dem sie wäh­rend län­ge­rer Zeit lebt, selbst wenn die­se Zeit zum Vorn­her­ein be­fris­tet ist.