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Art. 13a Eingetragene Partnerschaft 16
1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt. 2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt. 3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). |