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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 15 Allgemeines

Geld­leis­tun­gen sind ins­be­son­de­re Tag­gel­der, Ren­ten, jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tun­gen, Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen und Zu­la­gen zu sol­chen, nicht aber der Er­satz für ei­ne von der Ver­si­che­rung zu er­brin­gen­de Sach­leis­tung.