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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 34 Parteien

Als Par­tei­en gel­ten Per­so­nen, die aus der So­zi­al­ver­si­che­rung Rech­te oder Pflich­ten ab­lei­ten, so­wie Per­so­nen, Or­ga­ni­sa­tio­nen oder Be­hör­den, de­nen ein Rechts­mit­tel ge­gen die Ver­fü­gung ei­nes Ver­si­che­rungs­trä­gers oder ei­nes ihm gleich­ge­stell­ten Durch­füh­rungs­or­gans zu­steht.