Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 35 Zuständigkeit
1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. |