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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 35 Zuständigkeit

1 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger prüft sei­ne Zu­stän­dig­keit von Am­tes we­gen.

2 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger, der sich als zu­stän­dig er­ach­tet, stellt dies durch Ver­fü­gung fest, wenn ei­ne Par­tei die Zu­stän­dig­keit be­strei­tet.

3 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger, der sich als un­zu­stän­dig er­ach­tet, tritt durch Ver­fü­gung auf die Sa­che nicht ein, wenn ei­ne Par­tei die Zu­stän­dig­keit be­haup­tet.