Art. 43b Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung 35
1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit:
2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen. 3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen. 4 Zuständiges Gericht ist:
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten), in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2829; BBl 2017 74037421). |