Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 44 Gutachten 36

1 Er­ach­tet der Ver­si­che­rungs­trä­ger im Rah­men von me­di­zi­ni­schen Ab­klä­run­gen ein Gut­ach­ten als not­wen­dig, so legt er je nach Er­for­der­nis ei­ne der fol­gen­den Ar­ten fest:

a.
mon­odis­zi­pli­näres Gut­ach­ten;
b.
bi­dis­zi­pli­näres Gut­ach­ten;
c.
po­ly­dis­zi­pli­näres Gut­ach­ten.

2 Muss der Ver­si­che­rungs­trä­ger zur Ab­klä­rung des Sach­ver­hal­tes ein Gut­ach­ten bei ei­nem oder meh­re­ren un­ab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen ein­ho­len, so gibt er der Par­tei de­ren Na­men be­kannt. Die­se kann in­nert zehn Ta­gen aus den Grün­den nach Ar­ti­kel 36 Ab­satz 1 Sach­ver­stän­di­ge ab­leh­nen und Ge­gen­vor­schlä­ge ma­chen.

3 Mit der Be­kannt­ga­be der Na­men stellt der Ver­si­che­rungs­trä­ger der Par­tei auch die Fra­gen an den oder die Sach­ver­stän­di­gen zu und weist sie auf die Mög­lich­keit hin, in­nert der glei­chen Frist Zu­satz­fra­gen in schrift­li­cher Form ein­zu­rei­chen. Der Ver­si­che­rungs­trä­ger ent­schei­det ab­sch­lies­send über die Fra­gen an den oder die Sach­ver­stän­di­gen.

4 Hält der Ver­si­che­rungs­trä­ger trotz Ab­leh­nungs­an­trag an den vor­ge­se­he­nen Sach­ver­stän­di­gen fest, so teilt er dies der Par­tei durch Zwi­schen­ver­fü­gung mit.

5 Bei Gut­ach­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b wer­den die Fach­dis­zi­pli­nen vom Ver­si­che­rungs­trä­ger, bei Gut­ach­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be c von der Gut­achter­stel­le ab­sch­lies­send fest­ge­legt.

6 So­fern die ver­si­cher­te Per­son es nicht an­ders be­stimmt, wer­den die In­ter­views in Form von Ton­auf­nah­men zwi­schen der ver­si­cher­ten Per­son und dem Sach­ver­stän­di­gen er­stellt und in die Ak­ten des Ver­si­che­rungs­trä­gers auf­ge­nom­men.

7 Der Bun­des­rat:

a.
kann für Gut­ach­ten nach Ab­satz 1 die Art der Ver­ga­be des Auf­tra­ges an ei­ne Gut­achter­stel­le re­geln;
b.
er­lässt Kri­te­ri­en für die Zu­las­sung von me­di­zi­ni­schen und neu­ro­psy­cho­lo­gi­schen Sach­ver­stän­di­gen für al­le Gut­ach­ten nach Ab­satz 1;
c.
schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.

36 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Wei­ter­ent­wick­lung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

BGE

149 V 218 (8C_125/2023) from 8. August 2023
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Zahnschaden beim Beissen auf einen Stein, der sich in einem abgepackten verzehrfertigen Salat befand; Kausalzusammenhang; krankhafter Vorzustand; Gelegenheits- und Zufallsursache. Hält ein bereits behandelter Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht stand, darf die Annahme eines unfallbedingten Zahnschadens nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, der betroffene Zahn hätte selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten (E. 5.3).

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