Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 47 Akteneinsicht

1 So­fern über­wie­gen­de Pri­vat­in­ter­es­sen ge­wahrt blei­ben, steht die Ak­ten­ein­sicht zu:

a.
der ver­si­cher­ten Per­son für die sie be­tref­fen­den Da­ten;
b.
den Par­tei­en für die Da­ten, die sie be­nö­ti­gen, um einen An­spruch oder ei­ne Ver­pflich­tung nach ei­nem So­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz zu wah­ren oder zu er­fül­len oder um ein Rechts­mit­tel ge­gen ei­ne auf Grund des­sel­ben Ge­set­zes er­las­se­ne Ver­fü­gung gel­tend zu ma­chen;
c.
Be­hör­den, die zu­stän­dig sind für Be­schwer­den ge­gen auf Grund ei­nes So­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­set­zes39 er­las­se­ne Ver­fü­gun­gen, für die zur Er­fül­lung die­ser Auf­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten;
d.
der haft­pflich­ti­gen Per­son und ih­rem Ver­si­che­rer für die Da­ten, die sie be­nö­ti­gen, um ei­ne Rück­griffs­for­de­rung der So­zi­al­ver­si­che­rung zu be­ur­tei­len.

2 Han­delt es sich um Ge­sund­heits­da­ten, de­ren Be­kannt­ga­be sich für die zur Ein­sicht be­rech­tig­te Per­son ge­sund­heit­lich nach­tei­lig aus­wir­ken könn­te, so kann von ihr ver­langt wer­den, dass sie einen Arzt oder ei­ne Ärz­tin be­zeich­net, der oder die ihr die­se Da­ten be­kannt gibt.

39 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

BGE

132 V 368 () from 30. Juni 2006
Regeste: Art. 42, Art. 43 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. b VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Sachverhaltsabklärung und Wahrung des rechtlichen Gehörs im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Die Abklärung des Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind klar zu unterscheiden. Die Anhörung der Parteien, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist im Abklärungsverfahren vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht erforderlich. Diesbezüglich enthält das ATSG eine abschliessende Regelung.

136 V 2 (8C_444/2009) from 11. Januar 2010
Regeste: Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).

137 V 210 (9C_243/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: a Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

139 V 492 (9C_520/2013) from 23. Oktober 2013
Regeste: a Art. 47 ATSG; Art. 8 DSG; § 20 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG); Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG; Erledigung eines Gesuchs um Zusendung der Verfahrensakten in Fotokopie durch Zwischenverfügung. Die Akteneinsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht. Die Frage nach den Modalitäten der Akteneinsicht wird somit nicht in einem selbständigen, mit direkt anfechtbarer Endverfügung abzuschliessenden Verfahren beurteilt (E. 3).

140 V 464 (9C_224/2014) from 19. September 2014
Regeste: Art. 33 und 47 Abs. 1 lit. a ATSG; Art. 8 DSG; Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und Abs. 4 lit. b AHVG; Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern. Das verfahrensrechtlich begründete Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist als solches nicht vererblich, sondern steht den Erben akzessorisch zu allfälligen auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu (E. 4.1). Ist das Gesuch um Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs begründet, kommt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 DSG nicht zum Tragen (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG im Falle von verstorbenen Versicherten zur Anwendung gelangt (E. 4.3).

146 V 265 (9C_444/2019) from 14. Mai 2020
Regeste: Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB; Art. 20 Abs. 1 ATSG; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB) an sich selber verlangen. Der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG ist in dieser Konstellation nicht einschlägig, da die Ehefrau gegenüber dem Ehemann nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist (E. 2 und 3).

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